@alexaseleno

SGA (= Schulgemeinschaftsausschuss)

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Im Schulunterrichtsgesetz ist im § 64 festgehalten, dass zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden ist.

Dem SGA obliegen folgende Entscheidungen über

  • mehrtägige Schulveranstaltungen
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  • die Hausordnung
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
  • die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
  • Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
  • die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  • die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  • schulautonome Schulzeitregelungen
  • die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
  • die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
  • Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

die Beratung insbesondere über

  • wichtige Fragen des Unterrichtes
  • wichtige Fragen der Erziehung
  • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln
  • die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule.