SGA (= Schulgemeinschaftsausschuss) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Im Schulunterrichtsgesetz ist im § 64 festgehalten, dass zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden ist. Dem SGA obliegen folgende Entscheidungen über mehrtägige Schulveranstaltungen die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen die Hausordnung die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen schulautonome Schulzeitregelungen die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen NACH OBEN die Beratung insbesondere über wichtige Fragen des Unterrichtes wichtige Fragen der Erziehung Fragen der Planung von Schulveranstaltungen die Wahl von Unterrichtsmitteln die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln Baumaßnahmen im Bereich der Schule. NACH OBEN Foto